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Update: 28.03.2011

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Moormerländer Deichacht

Oldersum / Ostfriesland


Beiträge

Auf Grundlage des Wasserverbandsgesetzes (§28), des Niedersächsisches Deichgesetzes (§9) sowie der Verbandssatzung (§31) hebt die Deichacht Beiträge von ihren Mitgliedern

Die Beitragslast richtet sich nach der Fläche, mit der Sie am Verband beteiligt sind. Bis zu einer Größe von
9.999 m² wird ein Mindestbeitrag gehoben. Mindestbeitrag und Hektar-Satz betragen zurzeit 2,56 €.
Insgesamt sind rund 28.700 Mitglieder beitragspflichtig.

Aufgrund der Tatsachen, dass die Hebung zusammen mit der Hebung der Beiträge für den Entwässerungsverband Oldersum durchgeführt wird und beide Verbandsgebiete zum Großteil identisch sind, lohnt sich auch die Hebung
des geringen Mindestbeitrages.

Die Beitragssätze sind seit 1994 stabil und wurden bei der Umstellung von DM auf Euro centgenau berechnet.

Das Beitragskataster für die rund 28.700 Mitglieder wird durch Abgleich mit dem amtlichen Liegenschaftskataster und Liegenschaftsbuch auf den aktuellen Stand gehalten. Für die Beitragshebung ist der Stand des Beitragskatasters am 1. Januar eines jeden Jahres maßgebend.

Änderungen nach dem 1. Januar sind nur möglich, wenn diese schriftlich mit amtlichen Nachweisen bei uns eingereicht werden. Ansonsten hat für das laufende Jahr eine Verrechnung zwischen Käufer und Verkäufer zu erfolgen.

Bei den Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge. Eine zeitliche Aufteilung des Jahresbeitrages durch die Moormerländer Deichacht ist nicht vorgesehen.


Haben Sie uns schon eine Einzugsermächtigung erteilt?

Leider vergessen manche Beitragszahler den Beitrag pünktlich zu zahlen und bekommen von uns dann ein Erinnerungsschreiben etc.. Die damit verbundenen Kosten können Sie sich ersparen wenn Sie uns unter Angabe Ihrer Mitglieds-Nr.  eine Einzugsermächtigung erteilen.

Hier unsere E-Mail Adresse:
info@moormerlaender-deichacht.de













Sofern Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben senden wir Ihnen aus Gründen der Kostenersparnis bei Beiträgen bis zu 25 €  nur auf besonderen Wunsch einen Bescheid zu. Es sei denn wir verändern den Beitragssatz.

Die Mitglieds-Nr. ist identisch mit der Grundbuchblatt-Nr.. Ist Ihr Grundbesitz auf verschiedene Grundbuchblätter eingetragen, werden diese grundsätzlich auch getrennt veranlagt und berechnet. Wir müssen davon ausgehen, dass die getrennte Veranlagung gewollt ist bzw. es sich bei den Eigentümern nicht um die gleichen Personen handelt.

Wir können auf Ihren Antrag hin die Grundbuchblätter zu einem Bescheid zusammenfassen, wenn die Eigentumsverhältnisse identisch sind. Die Zusammenveranlagung tritt erst bei der nächsten Hebung in Kraft.